Gartenordnung
Schrebergartenverein Sonnenschein e.V.
Gartenordnung
1.Geltungsbereich
Die Gartenordnung gilt für den Schrebergartenverein “Sonnenschein“ e.V. und ist für alle Gartenfreunde verbindlich und wird durch sie anerkannt.
2. Allgemeines
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Der Schrebergartenanlage „Sonnenschein“ e.V. ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Stadt Witten und der Öffentlichkeit ganzjährig zugänglich.
Der Vorstand des Gartenvereins und die Gartenobmänner sorgen für die Befolgung der Gartenordnung. Der Vorstand ist generell berechtigt die Kleingärten in Ausübung seiner Arbeit zu betreten. Zur Durchsetzung der Gartenordnung und zum Erhalt der Ordnung und Sicherheit in der Anlage ist dies auch in Abwesenheit des Gartenfreundes möglich.
3.Gartennutzung und Pflege
(1) Nutzgarten
Der Nutzgarten für den Anbau von Gemüse und dergleichen muss mindestens 10% der Gartengröße betragen.
Das Bundeskleingartengesetz verlangt ausdrücklich eine kleingärtnerische Nutzung.
Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinn von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie stellt einen Verstoß gegen § 1 des Bundeskleingartengesetzes und den Vertragszweck dar und berechtigt daher zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
Näheres dazu bei der Gartenfachberatung oder beim Vorstand.
(2) Gartenpflege
Da der Pflegezustand eines Gartens oft auch erhebliche Auswirkungen auf die Nachbargärten hat, ist eine regelmäßige Pflege erforderlich. Wildkräuter sind zu beseitigen; dazu gehört auch die Pflege der Hecken.
(3) Hecken
Die Hecken sind an Hauptwegen und Nebenwegen im Hö̈henwuchs auf max. 1,25 m zu halten. Sie müssen Einsicht in die Kleingärten gewährleisten. Der „Heckengrundschnitt“ ist im Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.08. des Kalenderjahres untersagt. Der laufende Zuwachs (Formschnitt) ist jedoch regelmäßig durchzuführen.
(4) Gehölze
Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Tannen, Fichten Kiefern, Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist.
Großwüchsige Waldbäume – heimische Gehölze – haben ihren Standort ausschließlich in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns. Koniferen, Thuja-Gehölze, Wacholder sind keine Kleingartengewächse und nur im Gemeinschaftsgrün erlaubt.
Bei Ziergehölzen gilt folgende Regel: auf je 100 Quadratmeter Gartenland ist die Anpflanzung von 2 Ziergehölzen zulässig. Es sind solche Gehölze zu wählen, die eine Wuchshöhe von 2,5 Metern nicht überschreiten.
(5) Beerensträucher
Beerensträucher und dergleichen entlang der Nachbarschaftsgrenze müssen mit genügendem Abstand (etwa der Wuchsgröße entsprechend, mindestens aber 1 m) zur eigenen Begehbarkeit angelegt werden.
(6) Obstbäume
Erlaubt sind Büsche und Halbstämme bzw. Spalierobst, die an der Grenze zum Nachbargarten mit mindestens 2 Metern Grenzabstand zu stellen sind.
Bei einer Gartengröße von ca. 400 Quadratmetern kann die Anzahl der Obstbäume 4-7 Stück (oder das 1,5-fache an Spalierobst) betragen.
(7) Abfälle und Unrat
Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten, in der Anlage, sowie in den angrenzenden Bereichen (Friedhof, Parkplatz etc.) sind nicht erlaubt. Das Verbrennen von Abfällen und Unrat ist grundsätzlich verboten. In Feuerschalen verbrannt werden darf nur trockenes, unbehandeltes Holz. – Die vereinseigenen Papierkörbe sind nicht für den im Garten anfallenden Müll gedacht.
4. Baulichkeiten
Bei Verstößen gegen die unten genannten Festlegungen muss mit der Abmahnung und Auflage der ordnungsgemäßen Herstellung des entsprechenden Objektes mit Rückbau oder Abriss zu Lasten des Kleingärtners gerechnet werden.
(1) Gartenlauben
als Blickfang für den Besucher verleihen jedem Garten ein individuelles Gesicht.
Gartenlauben dürfen – einschließlich eines überdachten Freisitzes – nicht mehr als 24 Quadratmeter überdachte Fläche aufweisen. Gartenlauben sind in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.
(2) An– und Umbauten
Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss eine Bauerlaubnis zunächst beim Vorstand und danach ggf. bei der zuständigen Baubehörde eingeholt werden. Die höchstzulässige Überdachungsgröße beträgt 24 Quadratmeter.
Die Verwendung von asbesthaltigen Materialien ist verboten. Dies gilt auch für weitere, in unzulässiger Weise schadstoffhaltige Materialien. Falls vorhanden, sind derartige Stoffe bei Pächterwechsel oder in begründeten Fällen auch unmittelbar zu entfernen
(3) Kamine
Kamine in den Gartenhäusern dürfen nicht genutzt werden (Forderung der Stadt Witten zum Immissionsschutz-Gesetz)
(4) Begrenzungszäune
zwischen den einzelnen Gärten sind bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig, sie sind aus handelsüblichen Maschendrähten zu wählen. Entsprechende Stützpfosten müssen der Zaunhöhe angepasst sein. Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht statthaft. Sichtschutzzäune bis 1 m Höhe sind im Freizeit-, Lagerplatz- und Kompostbereich zulässig. Bei schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand und Einverständnis des unmittelbaren Nachbarn ist eine Höhe bis 1,8 m statthaft. Sichtschutzzäune sind aus gartenüblichen Materialien und Elementen zu erstellen.
Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.
Große Wasserfässer und ähnliche unförmige Einrichtungen, die das Gartenbild stören, sollen in Absprache mit betroffenen Nachbarn mit einem Sichtschutz versehen werden
(5) Folientunnel
Folientunnel sollten eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten; sie sollen das Gartenbild nicht stören.
(6) Gewächshaus
Gewächshäuser müssen bei Vorstand schriftlich beantragt werden. Erlaubt sind Gewächshäuser bis zu 8m2 und einer Firsthöhe von max. 2,04 m
Der Standort ist dem Vereinsvorstand im Antrag anzuzeigen und muss gegebenenfalls neu abgestimmt werden. Beim Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Eine Bewertung im Gutachten findet nicht statt
(7) Tomatenhaus
Tomatenhäuser müssen weitgehend durchsichtig sein und dürfen nur maximal 3-seitig geschlossen sein; die Höhe ist auf 1,8 m beschränkt.
(8) Biotope und Teiche
Der Bau von Zierwasserteichen / Biotope in Folienbauweise/Fertigformen in einer Größe von bis zu 5,0 m2 und einer Tiefe bis max. 0,80 m bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand und werden auf Antrag gestattet. Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem Pächter. Bei Auflösung des Pachtvertrages unterliegt der Gartenteich nicht der Wertschätzung und muss bei Pächterwechsel entfernt werden. Sollte der Pachtnachfolger auf den Gartenteich Wert legen, hat er einen Neuantrag auf Genehmigung zu stellen. Bei Nichtübernahme ist der Gartenteich vom scheidenden Pächter zu beseitigen.
(9) Spielgeräte
Spielgeräte, Rutschen, Sandkästen sind beim Vorstand zu beantragen. Art, Umfang und Größe sollen im Verhältnis zum Nutzen und zur allgemeinen Gartengröße stehen.
5. Wege und Einfriedungen
(1) Sitzflächen, Wege und Einfassungen
sind aus Stein-, Betonplatten oder ähnlichen Fertigteilen lose zu verlegen.
Feste Betonierungen, Einfassungen aus Flaschen, Schlackensteinen oder anderen unfallträchtigen Materialien sind nicht erlaubt.
(2) Wege und Plätze (umgebendes Grün)
Die Unterhaltung von Wegen und Plätzen obliegt der Allgemeinheit und ist in zu leistenden Gemeinschaftsstunden zu erledigen.
Gartenwege sind bis zur halben Breite von den jeweiligen Anliegern zu reinigen (dies ist keine Gemeinschaftsarbeit).
(3) Befahren der Anlage
Das Befahren der Gartenanlage ist nur nach Absprache mit dem Vorstand erlaubt. Das Parken in der Anlage ist verboten. Bei Materiallieferungen sind Kraftfahrzeuge zügig zu entladen und wieder aus der Anlage zu fahren.
(4) Materiallager
Die Lagerung von Materialien auf Gemeinschaftsfläche/-wegen muss vom Vorstand genehmigt werden. Sie darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Berücksichtigung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.
(5) Radfahren
Das Radfahren in der Gartenanlage ist verboten und nur Kindern bis zum 12. Lebensjahr erlaubt.
6. Gemeinschaftsarbeiten
werden durch den Vorstand beschlossen und durch Aushang in den Schaukästen den Gärtnern mitgeteilt.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Vorstand einen entsprechenden Geldbetrag fest, den der nicht an den Gemeinschaftsarbeiten Teilnehmende zu zahlen hat.
Gemeinschaftsstunden dürfen nur von Vereinsmitgliedern geleistet werden.
Die Einteilung zu den Arbeiten erfolgt ausschließlich durch die Gartenobleute.
Die Regelarbeitszeit ist immer samstags von 8 bis 12 Uhr, Abweichungen nur auf Vorstandsbeschluss.
Jedes Mitglied, das Stunden ableistet, hat selbst dafür Sorge zu tragen, die Stunden eintragen zu lassen und dies mit Unterschrift zu bestätigen.
7. Ruhe und Ordnung
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich und seine Gäste zu achten.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig montags bis freitags von 8–19 Uhr * benutzt werden, samstags von 8 – 18 Uhr, sonntags gilt ein generelles Verbot.
Bauvorhaben, die durch Fremdfirmen durchgeführt werden, sind hiervon nicht betroffen, jedoch gilt auch hier die Sonn- und Feiertagsregelung.
8. Versicherungspflicht
Gartenlauben sind gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern (Nachweise hierüber sind dem Vorstand einzureichen und in Kopie zu hinterlegen).
9. Wasser/Strom
(1) Versorgungsleitungen
Vereinseigene Leitungen (Wasser/Strom) werden in Gemeinschaftsstunden unterhalten und erneuert. Entstehende Kosten werden umgelegt.
(2) Die Abrechnung der Verbrauchskosten
Die Verbrauchsstände der Wasser und Stromzähler sind bis zum 30. September an den Kassierer zu geben. Schwund, Verluste und Zählergebühren werden anteilig auf die Verbraucher umgelegt.
10. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
Die Gartenordnung der Vereinssatzung wie auch das Bundeskleingartengesetz haben übergeordnet zu dieser Gartenordnung die Gültigkeit.
Die formale Überarbeitung der Gartenordnung wurde bei der Vorstandsitzung am 01.08.2017 beschlossen
* Abschaffung der Pausenzeiten (13-15 Uhr) gem. dem Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 16.03.2019
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